Norm
ZPO §411 CaRechtssatz
Rechtskraft der Bewilligung eines Wiederaufnahmsbegehrens, wenn Wiederaufnahmegericht ohne Ausspruch über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme, die sich aber aus den Gründen ergibt, in der Hauptsache entscheidet und diese Entscheidung vom Wiederaufnahmsbeklagten nicht angefochten wird. Die mangelhafte Fassung des Urteilsspruches ist (vom Berufungsgericht) richtigzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0041268Dokumentnummer
JJR_19540929_OGH0002_0030OB00535_5400000_001