RS OGH 1954/9/29 3Ob535/54

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Veröffentlicht am 29.09.1954
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Norm

ZPO §411 Ca
ZPO §541

Rechtssatz

Rechtskraft der Bewilligung eines Wiederaufnahmsbegehrens, wenn Wiederaufnahmegericht ohne Ausspruch über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme, die sich aber aus den Gründen ergibt, in der Hauptsache entscheidet und diese Entscheidung vom Wiederaufnahmsbeklagten nicht angefochten wird. Die mangelhafte Fassung des Urteilsspruches ist (vom Berufungsgericht) richtigzustellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 535/54
    Entscheidungstext OGH 29.09.1954 3 Ob 535/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0041268

Dokumentnummer

JJR_19540929_OGH0002_0030OB00535_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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