Norm
JN §58Rechtssatz
In allen Streitigkeiten, die wiederkehrende Leistungen auf bestimmte Zeitdauer und weiters auf unbestimmte Zeitdauer zum Gegenstand haben (bisher fällig gewordene Rentenbeträge und Rente für die Zukunft), ist der auf die bestimmte Zeitdauer entfallende Betrag mit dem zehnfachen der für unbestimmte zeit begehrten Jahresleistung zusammenzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0042679Dokumentnummer
JJR_19540929_OGH0002_0020OB00570_5400000_002