Norm
EO §14Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger ist nicht gehalten, vor Einbringung eines neuen Exekutionsantrages das Ergebnis der früheren Exekutionen abzuwarten. Eine Begründung des neuen Antrages ist nur zweckmäßig; der Mangel einer Begründung allein kann nicht zur Abweisung des Antrages führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0000553Dokumentnummer
JJR_19540929_OGH0002_0030OB00614_5400000_001