Norm
EheG §66Rechtssatz
Der Anspruch der Frau auf Unterhalt nach der Scheidung ist ein privatrechtlicher Anspruch, auf den sie wirksam verzichten kann. Wenn trotz eines solchen Verzichtes der Gatte der Gattin nachträglich eine Unterhaltsleistung verspricht, liegt eine Schenkung vor, die des Notariatsaktes bedarf. Keine Schenkung würde nur dann vorliegen, wenn ein Übereinkommen getroffen würde, mit dem der anläßlich der Scheidung erfolgte Unterhaltsverzicht wieder aufgehoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0057360Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017