Norm
ABGB §294 A2Rechtssatz
Auf die Dauer der Zubehörswidmung der Fahrnisse teilen diese das Schicksal und die rechtlichen Eigenschaften der Liegenschaft und verlieren auf diese Zeit das Wesen einer Einzelsache. Sobald aber die fortlaufende Verbindung behoben wird, gewinnen die bisherigen Zubehörsstücke wieder ihr rechtliches Dasein als Einzelsachen, verlieren die rechtlichen Eigenschaften der Hauptsache und unterliegen wieder der Möglichkeit, als Fahrnisse gepfändet zu werden. Wird vom Schuldner aber etwa fraudulos der Betrieb aufgelassen, kann der Gläubiger das Ausscheiden der Zubehörsstücke aus der Pfandhaftung nur so verhindern, daß er sie als Fahrnisse neu pfändet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0003817Dokumentnummer
JJR_19540930_OGH0002_0010OB00449_5400000_002