Norm
GVG 1946 §1Rechtssatz
Rechtsgeschäfte zwischen nahen Verwandten, die nach dem GVG nicht genehmigungspflichtig waren, dies jedoch nach Inkrafttreten des oö GVG für dessen Anwendungsbereich nunmehr sind, bedürfen keiner Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn die noch während der Geltungsdauer des GVG abgeschlossen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0061127Dokumentnummer
JJR_19540930_OGH0002_0010OB00723_5400000_001