Norm
ABGB §986 B1Rechtssatz
Bürgschaft für eine Aufwertungsverbindlichkeit, deren Erfüllung vom Schuldner nicht mit Erfolg verlangt werden kann, weil die Goldklausel unverbindlich geworden und die Kaufkraftklausel nach herrschender Auffassung nicht ausreichend bestimmt ist. Gegen die Subsidiarität der Bürgschaft ist nicht verstoßen, weil infolge der vom Schuldner selbst getroffenen Aufwertungsvereinbarung eine - allerdings nicht durchsetzbare - Aufwertungsverbindlichkeit besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023959Dokumentnummer
JJR_19540930_OGH0002_0010OB00514_5400000_001