Norm
AO §53aRechtssatz
Ein vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandener Exekutionstitel wird mit der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches insoweit unwirksam, als eine Vollstreckung nach § 53a AO möglich ist. Ein vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstehender Titel wird durch die rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs gemäß § 53 AO auch insoweit unwirksam, als er über den bei fristgerechter Erfüllung des Ausgleiches zu leistenden Betrag hinausreicht, jedoch nur unter der Bedingung, daß nicht gemäß § 53 Abs 3 und 4 AO Wiederaufleben dieses Teiles vereinbart und auch nicht eingetreten ist. Der alte Titel reicht daher als Exekutionstitel, aus dem ja Umfang der Forderung und deren Fälligkeit gemäß § 7 EO eindeutig hervorgehen muß, nicht mehr aus, vielmehr muß das Vorliegen der Voraussetzungen für das Wiederaufleben iS des § 7 EO nachgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001455Dokumentnummer
JJR_19540930_OGH0002_0010OB00604_5400000_001