RS OGH 1954/9/30 1Ob604/54, 3Ob53/75

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Veröffentlicht am 30.09.1954
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Norm

AO §53a
EO §7 Da

Rechtssatz

Ein vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandener Exekutionstitel wird mit der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches insoweit unwirksam, als eine Vollstreckung nach § 53a AO möglich ist. Ein vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstehender Titel wird durch die rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs gemäß § 53 AO auch insoweit unwirksam, als er über den bei fristgerechter Erfüllung des Ausgleiches zu leistenden Betrag hinausreicht, jedoch nur unter der Bedingung, daß nicht gemäß § 53 Abs 3 und 4 AO Wiederaufleben dieses Teiles vereinbart und auch nicht eingetreten ist. Der alte Titel reicht daher als Exekutionstitel, aus dem ja Umfang der Forderung und deren Fälligkeit gemäß § 7 EO eindeutig hervorgehen muß, nicht mehr aus, vielmehr muß das Vorliegen der Voraussetzungen für das Wiederaufleben iS des § 7 EO nachgewiesen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 604/54
    Entscheidungstext OGH 30.09.1954 1 Ob 604/54
  • 3 Ob 53/75
    Entscheidungstext OGH 11.03.1975 3 Ob 53/75
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001455

Dokumentnummer

JJR_19540930_OGH0002_0010OB00604_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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