Norm
AußStrG §14 Abs2 B6Rechtssatz
Die, wenn auch bindende, Auferlegung einer Rechtsansicht in einem Beschluß des Rekursgerichtes eröffnet kein Rechtsmittel, wenn dieser Beschluß nach seinem Gegenstande selbst unanfechtbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0017274Dokumentnummer
JJR_19540930_OGH0002_0010OB00746_5400000_002