Norm
AußStrG §16 BIII1Rechtssatz
Ein Plenarbeschluß oder Plenissimarbeschluß wird gerade solche Fragen zum Gegenstand haben, die im Gesetz nicht ausdrücklich und nicht klar gelöst sind. Ein Abgehen von derartigen Rechtsmeinungen muß daher nicht eine offenbare Gesetzwidrigkeit sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0085686Dokumentnummer
JJR_19540930_OGH0002_0010OB00675_5400000_001