RS OGH 1954/9/30 2AZR65/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1954
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Norm

AngG §1 I

Rechtssatz

a) Die Arbeit eines kaufmännischen Angestellten unterscheidet sich von der eines gewerblichen Arbeitnehmers dadurch, daß die gedankliche, geistige Arbeit die mechanische, mit der Hand geleistete überwiegt; dabei ist der Verkehrsauffassung ein entscheidendes Gewicht beizumessen.

b) Das Wesen einer aus der Tätigkeit eines Handlungsgehilfen und eines gewerblichen Arbeiters zusammengesetzten Tätigkeit wird durch diejenige Tätigkeit bestimmt, die der Gesamttätigkeit nach ihrer für den Zweck des Betriebes wesentlichen Erscheinungsform das Gepräge gibt. Auch dabei ist die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen.

c) Die Verkehrsauffassung kann insbesondere in einer tariflichen Regelung zum Ausdruck gelangen.

Veröff: NJW 1954,1860

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103440

Dokumentnummer

JJR_19540930_AUSL000_002AZR00065_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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