RS OGH 1954/10/6 2Ob453/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1954
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Norm

ZPO §292

Rechtssatz

Falls eine Partei aus dem Inhalte eines beigeschafften Aktes rechtliche Folgerungen ziehen will, muß sie die bezüglichen tatsächlichen Grundlagen in der mündlichen Streitverhandlung geltend machen. Nicht geltend gemachte Klagsgründe oder Einwendungen können im Urteile des Zivilrichters nicht berücksichtigt werden, auch wenn ihre Grundlagen aus einem Beiakte zu entnehmen wären.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 453/54
    Entscheidungstext OGH 06.10.1954 2 Ob 453/54
    Veröff: VersR 1955,90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040466

Dokumentnummer

JJR_19541006_OGH0002_0020OB00453_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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