Norm
ZPO §292Rechtssatz
Falls eine Partei aus dem Inhalte eines beigeschafften Aktes rechtliche Folgerungen ziehen will, muß sie die bezüglichen tatsächlichen Grundlagen in der mündlichen Streitverhandlung geltend machen. Nicht geltend gemachte Klagsgründe oder Einwendungen können im Urteile des Zivilrichters nicht berücksichtigt werden, auch wenn ihre Grundlagen aus einem Beiakte zu entnehmen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040466Dokumentnummer
JJR_19541006_OGH0002_0020OB00453_5400000_001