RS OGH 1954/10/6 1Ob707/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1954
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Norm

ABGB §1041 B4
JN §1 F
3. RStG §15
3. RStG §22
3. RStG §23
ZPO §240 Abs3
ZPO §503 Z1 B2

Rechtssatz

Der Rechtsweg ist unzulässig für eine Klage, in der vorgebracht wird, daß der Rückstellungswerber entgegen der Annahme des Erkenntnisses, der Rückstellungskommission den Kaufpreis zur freien Verfügung erhalten hat und mit welcher die Rückzahlung dieses Kaufpreises begehrt wird. Die Unzulässigkeit des Rechtsweges ist in jedem Stadium - also auch im Revisionsstadium - wahrzunehmen und die sachliche Zuständigkeit der Rückstellungskommission auszusprechen. Die Lösung der Frage, ob Rechtskraft der entschiedenen Streitsache vorliegt, obliegt nicht dem Gericht. Sie kann nur von der Rückstellungskommission ausgesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 707/54
    Entscheidungstext OGH 06.10.1954 1 Ob 707/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023838

Dokumentnummer

JJR_19541006_OGH0002_0010OB00707_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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