Norm
ABGB §1041 B4Rechtssatz
Der Rechtsweg ist unzulässig für eine Klage, in der vorgebracht wird, daß der Rückstellungswerber entgegen der Annahme des Erkenntnisses, der Rückstellungskommission den Kaufpreis zur freien Verfügung erhalten hat und mit welcher die Rückzahlung dieses Kaufpreises begehrt wird. Die Unzulässigkeit des Rechtsweges ist in jedem Stadium - also auch im Revisionsstadium - wahrzunehmen und die sachliche Zuständigkeit der Rückstellungskommission auszusprechen. Die Lösung der Frage, ob Rechtskraft der entschiedenen Streitsache vorliegt, obliegt nicht dem Gericht. Sie kann nur von der Rückstellungskommission ausgesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023838Dokumentnummer
JJR_19541006_OGH0002_0010OB00707_5400000_001