Norm
JN §109Rechtssatz
Wenn die Kindesmutter mit dem Kinde nach Canada ausgewandert ist, aber der außereheliche Vater in Österreich lebt und von ihm Unterhaltsbeträge zu leisten sind, ist zur Überwachung seiner Unterhaltsleistungen die Bestellung eines Jugendamtes zum Vormund zulässig. Die einmal begründete Zuständigkeit eines inländischen Vormundschaftsgerichtes geht auch durch die Auswanderung nicht verloren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0046838Dokumentnummer
JJR_19541006_OGH0002_0020OB00725_5400000_001