RS OGH 1954/10/6 1Ob727/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1954
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Norm

ZPO §503 Z4 E4b

Rechtssatz

In das Gebiet der rechtlichen Beurteilung fällt die Frage, welche Schlüsse rechtlicher Art das Gericht aus den Beweismitteln und aus dem festgestellten Sachverhalt zieht. Soweit das Berufungsgericht die Angaben von Zeugen und Parteien deshalb für die Sachverhaltsermittlung nicht herangezogen hat, weil es ihre Aussagen rechtlich für belanglos hielt, kann der sich daraus ergebende Feststellungsmangel unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 727/54
    Entscheidungstext OGH 06.10.1954 1 Ob 727/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0043328

Dokumentnummer

JJR_19541006_OGH0002_0010OB00727_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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