Norm
EO §295Rechtssatz
Drittschuldner eines als Sicherungsleistung nach § 391 2.Satz EO erlegten Betrages ist nicht die Volksbank X, bei welcher der Erlag erfolgte, sondern das Bezirksgericht, das den Erlag zur Abwendung der Einstweiligen Verfügung zugelassen hatte. Die Volksbank hat nur die Funktion eines liquidierenden Organes iS des § 295 EO. Die zur Anweisung berufene Behörde ist das Gericht. Diese Sicherheit haftet ohne Rücksicht auf die für die EV festgesetzte Dauer und so lange, als der zu sichernde Anspruch nicht aberkannt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0003872Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015