RS OGH 1954/10/8 2Ob656/54

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Veröffentlicht am 08.10.1954
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Norm

EO §295
EO §391 Satz2 IVA
EO §391 Satz2 IVB

Rechtssatz

Drittschuldner eines als Sicherungsleistung nach § 391 2.Satz EO erlegten Betrages ist nicht die Volksbank X, bei welcher der Erlag erfolgte, sondern das Bezirksgericht, das den Erlag zur Abwendung der Einstweiligen Verfügung zugelassen hatte. Die Volksbank hat nur die Funktion eines liquidierenden Organes iS des § 295 EO. Die zur Anweisung berufene Behörde ist das Gericht. Diese Sicherheit haftet ohne Rücksicht auf die für die EV festgesetzte Dauer und so lange, als der zu sichernde Anspruch nicht aberkannt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 656/54
    Entscheidungstext OGH 08.10.1954 2 Ob 656/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0003872

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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