Norm
ZPO §503 Z2 C2bRechtssatz
Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht ist nur dann erforderlich, wenn es sich um Beweise handelt, auf die das Erstgericht entscheidende Feststellungen gründet und die daher für das Urteil bestimmend sind. Das Berufungsgericht ist daher nicht zu einer allgemeinen Beweiswiederholung verpflichtet, sondern hat nur die ihm erheblich erscheinenden Beweise aufzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0043197Dokumentnummer
JJR_19541008_OGH0002_0020OB00726_5400000_001