Norm
EheG §49 DRechtssatz
Wenn bloß § 49 EheG geltend gemacht wurde, kann eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beklagten insoferne von Bedeutung sein, als sie das schuldhafte Verhalten in milderem Lichte erscheinen lässt und dazu führen kann, die Eheverfehlungen nicht als schwer zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056867Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015