Norm
ZPO §38Rechtssatz
Trotz Unterlassung des Antrages auf Erlassung eines Versäumungsurteiles im Falle nicht rechtzeitiger Nachbringung der Vollmacht tritt Ruhen des Verfahrens nicht ein, wenn der Richter den Kläger nicht aufgefordert hat, für den Fall der Nichtbeibringung der Vollmacht der Beklagten durch den nach § 38 ZPO zugelassenen Beklagtenvertreter einen Antrag nach § 396 ZPO zu stellen, weil Nichtverhandeln nur dann dem Nichterscheinen gleichsteht, wenn die erschienene Partei ungeachtet richterlich Aufforderung nicht verhandelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0035673Dokumentnummer
JJR_19541012_OGH0002_0040OB00106_5400000_001