RS OGH 1954/10/12 4Ob106/54, 3Ob113/62, 7Ob60/73 (7Ob61/73, 7Ob62/73), 2Ob97/75, 3Ob45/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1954
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Norm

ZPO §38
ZPO §168 I
ZPO §396 A

Rechtssatz

Trotz Unterlassung des Antrages auf Erlassung eines Versäumungsurteiles im Falle nicht rechtzeitiger Nachbringung der Vollmacht tritt Ruhen des Verfahrens nicht ein, wenn der Richter den Kläger nicht aufgefordert hat, für den Fall der Nichtbeibringung der Vollmacht der Beklagten durch den nach § 38 ZPO zugelassenen Beklagtenvertreter einen Antrag nach § 396 ZPO zu stellen, weil Nichtverhandeln nur dann dem Nichterscheinen gleichsteht, wenn die erschienene Partei ungeachtet richterlich Aufforderung nicht verhandelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 106/54
    Entscheidungstext OGH 12.10.1954 4 Ob 106/54
    Veröff: SZ 27/253
  • 3 Ob 113/62
    Entscheidungstext OGH 05.09.1962 3 Ob 113/62
    Ähnlich
  • 7 Ob 60/73
    Entscheidungstext OGH 25.04.1973 7 Ob 60/73
    Auch; Beisatz: Die Fällung eines der Klage stattgebenden Versäumungsurteils aus dem Grunde der nicht fristgerechten Nachbringung der Vollmacht des Beklagten kommt nicht in Betracht, wenn der diesbezügliche Antrag des Klägers erst gestellt wurde, nachdem die Vollmachtsvorlage vom Beklagtenvertreter noch bei derselben Tagsatzung, somit gemäß § 145 Abs 2 erster Fall ZPO rechtswirksam vorgenommen wurde. (T1)
  • 2 Ob 97/75
    Entscheidungstext OGH 04.09.1975 2 Ob 97/75
    Veröff: RZ 1976/17 S 36
  • 3 Ob 45/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 3 Ob 45/80
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0035673

Dokumentnummer

JJR_19541012_OGH0002_0040OB00106_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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