Norm
ABGB §1409 CRechtssatz
Der Begriff des "ganzen Vermögens" ist nicht so wörtlich zu nehmen, dass der Übergeber überhaupt nichts zurückbehalten dürfe, sondern dahin zu verstehen, dass nicht "erhebliches" zurückbleiben darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0033144Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018