Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Es handelt sich bei der Bestimmung des § 78 Abs 1 GmbHG (Eintragung in das Anteilsbuch) um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmales bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte Berechtigter gilt. Gegenüber der Gesellschaft ist nur der legitimiert, die Rechte des Gesellschafters auszuüben, der sich auf seine Eintragung im Anteilsbuch berufen kann. Auch der Nichteingetragene, der sich auf einen rechtmäßigen Erwerb beruft, kann nicht berücksichtigt werden und hat auch kein Recht, unter Berufung auf die Nichtigkeit eines Übertragungsaktes die Gesellschaft auf Eintragung zu klagen. Auch beim Übergang im Erbwege ist zur Ausübung der Gesellschafterrechte die Verzeichnung der Erben im Anteilsbuch notwendig. (Vgl auch 7 Ob 305/56)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0060058Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019