Norm
ABGB §471 2Rechtssatz
Ist der Kaufpreis durch Übergabe des Stoffes an den Beklagten fällig geworden und später der Stoff ( im Zuge der Anfertigung des Kleides ) oder das aus ihm angefertigte Kleid erneut an die Klägerin gelangt, kann er Beklagte den von ihm geschuldeten Kaufpreis nicht wegen seines noch unerfüllten Herausgabeanspruches an die Klägerin zurückhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015220Dokumentnummer
JJR_19541013_OGH0002_0020OB00500_5400000_001