RS OGH 1954/10/13 2Ob500/54

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Veröffentlicht am 13.10.1954
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Norm

ABGB §471 2
ABGB §1062

Rechtssatz

Ist der Kaufpreis durch Übergabe des Stoffes an den Beklagten fällig geworden und später der Stoff ( im Zuge der Anfertigung des Kleides ) oder das aus ihm angefertigte Kleid erneut an die Klägerin gelangt, kann er Beklagte den von ihm geschuldeten Kaufpreis nicht wegen seines noch unerfüllten Herausgabeanspruches an die Klägerin zurückhalten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 500/54
    Entscheidungstext OGH 13.10.1954 2 Ob 500/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015220

Dokumentnummer

JJR_19541013_OGH0002_0020OB00500_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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