RS OGH 1954/10/14 2Ob756/54

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Veröffentlicht am 14.10.1954
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Norm

EO §379 Abs2 Z1 C

Rechtssatz

Die allfällige Haftung des Übernehmers der Liegenschaft nach § 1409 ABGB kann nicht die Gefährdung des Anspruches der Antragsteller beseitigen, weil sie selbst im Falle einer solchen Haftung zu einer neuen Prozeßführung gegen den Übernehmer genötigt wären, wodurch die Einbringung ihrer Forderung erheblich erschwert würde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 756/54
    Entscheidungstext OGH 14.10.1954 2 Ob 756/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005398

Dokumentnummer

JJR_19541014_OGH0002_0020OB00756_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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