Norm
EO §379 Abs2 Z1 CRechtssatz
Die allfällige Haftung des Übernehmers der Liegenschaft nach § 1409 ABGB kann nicht die Gefährdung des Anspruches der Antragsteller beseitigen, weil sie selbst im Falle einer solchen Haftung zu einer neuen Prozeßführung gegen den Übernehmer genötigt wären, wodurch die Einbringung ihrer Forderung erheblich erschwert würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005398Dokumentnummer
JJR_19541014_OGH0002_0020OB00756_5400000_001