Norm
KartG 1959 §3Rechtssatz
Die Verlängerung der Giltigkeitsdauer darf nicht einer dritten Stelle überlassen werden, sondern soll einer ergänzenden Vereinbarung im Sinne des § 3 vorbehalten werden. Wenn jedoch die Registrierung des Kartellvertrages trotz des Vorbehaltes der Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch die Vollversammlung nicht versagt wurde, so ist die Kartellkommission an diesen Beschluß gebunden und kann nicht nachträglich die Fortdauer des Kartells mit der Begründung bestritten werden, daß die Eintragung hätte versagt werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0063379Dokumentnummer
JJR_19541014_OGH0002_000OKT00002_5400000_003