Vgl; Beisatz: Keine Berufungsverhandlung, wenn der anwaltlich nicht vertretene Angeklagte ohne sein Zutun außerstande war, die an seine frühere Adresse gerichtete Ladung zur Kenntnis zu nehmen. Ist dieser von einem anderen Gericht zu einer neuen Strafsache in Untersuchungshaft genommen, so ist er nicht verpflichtet, dem ersten Gericht von diesem Umstand Mitteilung zu machen. (T1) Veröff: SSt 42/41 = JBl 1972,154 = RZ 1972,49 = EvBl 1972/141 S 247