Norm
AktG §75Rechtssatz
Beruht die Abberufung des Vorstands einer AG darauf, daß ihm der Mehrheitsaktionär sein Vertrauen entzogen hat, so kann die schuldhafte Veranlassung für den Vertrauensentzug einen Grund zur fristlosen Beendigung des Anstellungsverhältnisses abgeben. Dazu gehört aber, daß der Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB erfüllt wird. Hierzu reichen jedoch Äußerungen nicht aus, mit denen die Ungeeignetheit des Mehrheitsaktionärs für ein Vorstandsamt dargetan und begründet werden sollte, es sei denn, es handle sich um schuldhaft unrichtige oder der Form nach herabsetzende Angaben. Veröff: NJW 1954,1841
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103118Dokumentnummer
JJR_19541020_AUSL000_0020ZR00280_5300000_001