Norm
AußStrG §10 ARechtssatz
Die im § 10 AußStrG eröffnete Möglichkeit, im Rekurse neue Umstände und Beweismittel aufzunehmen, dient nicht dazu, die maßgebende Sachlage, wie sie dem Erstgericht vorlag, zu verschieben, sondern nur, sie zu ergänzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006831Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022