Norm
EheG §55 Abs2 e2Rechtssatz
Die Dauer der ehelichen Gemeinschaft und die Zahl der Kinder sind nicht immer entscheidend. Auch andere Umstände können die Aufrechterhaltung des Ehebandes sittlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Beklagte hat keinerlei Schuld auf sich geladen und bedarf ihres leidenden Zustandes wegen im besonderen Maße des ehelichen Beistandes durch den Gatten (fünfjährige kinderlose Ehe, Ehefrau lungenleidend).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0057513Dokumentnummer
JJR_19541020_OGH0002_0020OB00780_5400000_001