Norm
GenG §30Rechtssatz
Ein Beschluß der Generalversammlung auf Erhöhung des Geschäftsanteiles ist dann ungültig, wenn in der Einladung der Betrag, auf den der Geschäftsanteil erhöht werden soll, nicht angegeben ist. Dies muß auch für den Fall gelten, als die Anzahl der von jedem Mitglied zu übernehmenden Geschäftsanteile geändert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0059746Dokumentnummer
JJR_19541020_OGH0002_0030OB00708_5400000_001