RS OGH 1954/10/20 3Ob644/54

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Veröffentlicht am 20.10.1954
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Norm

EO §7 Ba

Rechtssatz

Ist das Sachleistungsbegehren nur als alternative Ermächtigung gemeint, so steht einer Verurteilung zur Schadenersatzleistung in Geld unter Vorbehalt der Ermächtigung an die Beklagte an dessen Stelle zu liefern, kein Hindernis entgegen. § 410 ZPO regelt den umgekehrten Fall ausdrücklich, daß eine Sachleistung begehrt und der Beklagten eine Ablöse in Geld freigestellt wird. Die alternative Ermächtigung bildet niemals einen Exekutionstitel, die bedeutet nicht mehr, als das der Kläger erklärt, dem Beklagten freiwillig die Möglichkeit zu gewähren, sich durch eine Ersatzleistung von der Klagsverbindlichkeit zu befreien.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0000519

Dokumentnummer

JJR_19541020_OGH0002_0030OB00644_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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