Norm
ABGB §1325 E2Rechtssatz
Späteres neuerliches Schmerzengeld kann dann gewährt werden, wenn es sich um die Vergütung von Schmerzen handelt, die sich nicht als Fortsetzung der früheren darstellen, sondern die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0031056Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2020