RS OGH 1954/10/20 3Ob565/54, 3Ob107/55, 7Ob16/70, 7Ob12/86, 7Ob21/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1954
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Norm

AFB Art18
VersVG §6 C

Rechtssatz

Der Versicherer ist bei arglistiger Täuschung durch den Versicherten von jeder Entschädigungspflicht aus "diesem Schadensfalle" frei.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 565/54
    Entscheidungstext OGH 20.10.1954 3 Ob 565/54
    Veröff: EvBl 1954/420 S 621 = VersRdSch 1955,205 = VersSlg 57
  • 3 Ob 107/55
    Entscheidungstext OGH 09.03.1955 3 Ob 107/55
    Veröff: VersSlg 62
  • 7 Ob 16/70
    Entscheidungstext OGH 04.02.1970 7 Ob 16/70
  • 7 Ob 12/86
    Entscheidungstext OGH 24.04.1986 7 Ob 12/86
    Auch; Beisatz: Eine arglistige Täuschung ist auch dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer einen vermeintlich berechtigten oder selbst einen berechtigten Anspruch mit dem Mittel der Täuschung durchsetzen oder die Schadensregulierung beschleunigen will. Der Versuch der Täuschung genügt, auch wenn die wahre Sachlage dem Versicherer bekannt wird. (T1) Veröff: RdW 1987,12
  • 7 Ob 21/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 21/89
    Beis wie T1 nur: Der Versuch der Täuschung genügt, auch wenn die wahre Sachlage dem Versicherer bekannt wird. (T2) Beisatz: Bereits der absichtliche Versuch der Täuschung des Versicherers begründet die Obliegenheitsverletzung. Eine spätere Berichtung unwahrer Angaben in einer Schadensmeldung beseitigt eine derartige Obliegenheitsverletzung nicht mehr (so schon VersRdSch 1978,31 ua). (T3) Veröff: VersRdSch 1990,91 = VersR 1990,803

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0081429

Dokumentnummer

JJR_19541020_OGH0002_0030OB00565_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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