Norm
EheG §49 Satz2 ERechtssatz
Einem Scheidungsbegehren nach § 50 EheG ist die sittliche Rechtfertigung auch dann abzusprechen, wenn die Voraussetzungen nach § 49 Satz 2 EheG gegeben sind. Es kann der kranke Ehegatte nicht schlechter gestellt werden als derjenige, bei dem eine solche geistige Störung nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0057566Dokumentnummer
JJR_19541021_OGH0002_0020OB00777_5400000_001