RS OGH 1954/10/21 2Ob692/54, 2Ob45/86

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Veröffentlicht am 21.10.1954
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Norm

ABGB §1395
ASVG §332 Abs2

Rechtssatz

Bei dem großen Kreis der sozialversicherten Personen muß verlangt werden, daß sich der Schädiger und seine Versicherungsanstalt über das berufliche Vorleben des Verletzten, mit dem sie sich vergleichen sollen, entsprechend informieren. Zur Feststellung, ob der Schädiger im guten Glauben an den Beschädigten gezahlt hat, ist von Bedeutung, ob er wußte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, daß der Beschädigte doch seinerzeit einmal als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0032936

Dokumentnummer

JJR_19541021_OGH0002_0020OB00692_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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