Norm
ZPO §236 FRechtssatz
Das Zwischenurteil entspricht einem über eine Feststellungsklage ergehenden Urteil. Es übt seine Wirkung nicht bloß für den anhängigen Rechtsstreit, sondern auch in der Folge, sooft zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnis oder Recht in Frage kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0039850Dokumentnummer
JJR_19541021_OGH0002_0020OB00515_5400000_001