RS OGH 1954/10/21 2Ob515/54

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Veröffentlicht am 21.10.1954
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Norm

ZPO §236 F

Rechtssatz

Das Zwischenurteil entspricht einem über eine Feststellungsklage ergehenden Urteil. Es übt seine Wirkung nicht bloß für den anhängigen Rechtsstreit, sondern auch in der Folge, sooft zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnis oder Recht in Frage kommt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 515/54
    Entscheidungstext OGH 21.10.1954 2 Ob 515/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0039850

Dokumentnummer

JJR_19541021_OGH0002_0020OB00515_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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