RS OGH 1954/10/21 2AZR25/53

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Veröffentlicht am 21.10.1954
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Norm

ABGB §1151 ID
ABGB §1158 I
AngG §20 Abs1 XI

Rechtssatz

Mehrfach befristete Arbeitsverträge (Kettenverträge) sind nicht in jedem Falle unzulässig. Die Befristung ist jedoch unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer den Kündigungsschutz nimmt und ein verständiger Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abgesehen hätte. Die Nichtigkeit der Befristungsabrede ergreift in diesem Falle nicht das gesamte übrige Dienstverhältnis, da der Gedanke des Kündigungsschutzes sonst in sein Gegenteil verkehrt würde. Der Arbeitsvertrag endet in diesem Falle regelmäßig durch eine fristgemäße Kündigung; die Kündigungsschutzklage ist gegeben. Veröff: JZ 1955,55 = NJW 1955,78

Schlagworte

*D*, Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Kettenvertrag, Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag, Umgehung, Gesetzesumgehung, auf bestimmte Zeit, Zulässigkeit, Wirksamkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0104585

Dokumentnummer

JJR_19541021_AUSL000_002AZR00025_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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