Norm
GAngG §1Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein hauptberufliches Dienstverhältnis vorliegt, muß nach objektiven Gesichtspunkten geprüft werden, ob die Erwerbstätigkeit des Bediensteten die normale Arbeitszeit derart in Anspruch nimmt, daß eine andere Tätigkeit gar nicht oder nur beschränkt ist (Forstorgan, das seine Arbeiten in höchstens hundertfünfundzwanzig Arbeitstagen im Jahr erledigen könnte).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0061124Dokumentnummer
JJR_19541026_OGH0002_0040OB00126_5400000_001