RS OGH 1954/10/26 4Ob161/54, 4Ob4/78

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Veröffentlicht am 26.10.1954
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Norm

AngG §17 III

Rechtssatz

Das Urlaubsausmaß kann sich während eines Urlaubsjahres infolge der Einrechnung von Vordienstzeiten ändern. Endet das Dienstverhältnis vor dem Zeitpunkt im laufenden Urlaubsjahr, in welchem infolge der Einrechnung die Erhöhung des Urlaubsausmaßes eintritt, so muß der Angestellte mit einem Urlaub im geringeren Ausmaße zufrieden sein. Dauert das Dienstverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus, so hat er Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 161/54
    Entscheidungstext OGH 26.10.1954 4 Ob 161/54
    Veröff: JBl 1955,47 = Arb 6102
  • 4 Ob 4/78
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 4 Ob 4/78
    Auch; Beisatz: Das Urlaubsjahr deckt sich mangels gegenteiliger Parteiabrede grundsätzlich mit dem Arbeitsjahr des einzelnen Arbeitnehmers. (T1)

Schlagworte

SW: Dauer, Urlaubsgesetz, Erholungsurlaub, Anrechnung, Bemessung, Berechnung, Ausmaß, Änderung, Auflösung, Ende, Beendigung, Jahr, Urlaubsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0028241

Dokumentnummer

JJR_19541026_OGH0002_0040OB00161_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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