RS OGH 1954/10/26 4Ob147/54, 14Ob39/87, 9ObA68/90, 9ObA1007/90 (9ObA1008/90), 8ObA42/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.10.1954
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Norm

ABGB §1159
ABGB §1162 IV
AngG §20 Abs1 VII
AngG §27 A

Rechtssatz

Umwandlung einer Entlassung in eine Kündigung nur mit Zustimmung des Entlassenen zulässig. Wenn dieser aber der Umwandlung der Entlassung in eine fristgemäße Kündigung zustimmt, dann handelt es sich schon nicht mehr um eine Kündigung, soweit darunter eine einseitige rechtsgestaltende Erklärung verstanden wird, sondern um ein mit Zustimmung beider Teile abgeschlossenes zweiseitiges Rechtsgeschäft, nach welchem das Dienstverhältnis einverständlich nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet sein soll.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 147/54
    Entscheidungstext OGH 26.10.1954 4 Ob 147/54
    Veröff: EvBl 1954/419 S 621 = Arb 6099
  • 14 Ob 39/87
    Entscheidungstext OGH 20.05.1987 14 Ob 39/87
    Ähnlich; Beisatz: Wird einer Entlassung einvernehmlich befristete Wirkung zugelegt (hier: damit der Dienstnehmer noch seinen Urlaub verbrauchen könne), kann daraus kein Entlassungsverzicht des Dienstgebers abgeleitet werden. (T1) Veröff: Arb 10631
  • 9 ObA 68/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA 68/90
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Sofortige einvernehmliche Beendigung. (T2)
  • 9 ObA 1007/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 9 ObA 1007/90
    nur: Umwandlung einer Entlassung in eine Kündigung nur mit Zustimmung des Entlassenen zulässig. (T3) Veröff: WBl 1991,26
  • 8 ObA 42/09y
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 8 ObA 42/09y
    Vgl; Beisatz: Hier: Einvernehmliche Umwandlung einer Entlassung in eine Dienstgeberkündigung. (T4); Beisatz: Ob und inwieweit eine derartige „Umwandlung" der Beendigungsart auch mehrmals möglich ist, ist mangels spezieller rechtlicher Schranken im Rahmen der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit und Wirksamkeit von Vereinbarungen zu beurteilen und stellt abgesehen von einer krassen Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T5)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Ende, einverständlich,Änderung, Abänderung, Vereinbarung, Umdeutung, Verzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0028693

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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