Norm
ZPO §560 ARechtssatz
Wenn der Verpächter (eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes) erklärt, den Vertrag sofort aufzulösen, dann liegt eine Auflösungserklärung ähnlich dem § 1118 ABGB vor. In solchen Fällen sind die §§ 560, 562 ZPO unanwendbar. Die Einwendungen hätten daher ohne Anordnung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044720Dokumentnummer
JJR_19541027_OGH0002_0020OB00770_5400000_001