Norm
EO §35 AgRechtssatz
Durch die spätere Pfändung und Überweisung der titelmäßigen Forderung des Betreibenden, der bereits Exekution führt, durch einen Dritten erlangt der verpflichtete Drittschuldner kein Recht, sich gegen das gegen ihn laufende Exekutionsverfahren zu wehren (Oppositionsklage zu erheben!).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001224Dokumentnummer
JJR_19541027_OGH0002_0030OB00696_5400000_001