Norm
UWG §12Rechtssatz
Als eine unbefugte Verwertung im Sinne des § 12 UWG ist es anzusehen, wenn ein Gewerbsmann eine ihm mitgeteilte Idee oder Vorlage, bei deren Ausführung er im Rahmen seines Geschäftszwanges gegen Entgelt mitwirken soll, selbst verwertet und auf diesem Wege zu seinem Auftraggeber in einen Wettbewerb tritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0079636Dokumentnummer
JJR_19541027_OGH0002_0030OB00658_5400000_004