Norm
UWG §12Rechtssatz
Anvertraut im Sinne des § 12 UWG sind Vorlagen oder Vorschriften, die vertraglich oder außervertraglich mit der ausdrücklich oder aus dem Umständen folgenden Verpflichtung überlassen werden, sie nur im Interesse des Anvertrauenden zu verwerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0079633Dokumentnummer
JJR_19541027_OGH0002_0030OB00658_5400000_003