RS OGH 1954/10/27 1Ob775/54

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Veröffentlicht am 27.10.1954
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Norm

ABGB §938 B

Rechtssatz

Preisdifferenzen von etwa zehn Prozent gegenüber dem Schätzwert sind durchaus nichts Auffälliges und können nicht zur Annahme eines gemischten Geschäftes führen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 775/54
    Entscheidungstext OGH 27.10.1954 1 Ob 775/54

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024071

Dokumentnummer

JJR_19541027_OGH0002_0010OB00775_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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