Norm
ABGB §938 BRechtssatz
Preisdifferenzen von etwa zehn Prozent gegenüber dem Schätzwert sind durchaus nichts Auffälliges und können nicht zur Annahme eines gemischten Geschäftes führen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024071Dokumentnummer
JJR_19541027_OGH0002_0010OB00775_5400000_001