Norm
EO §10a ARechtssatz
Wenn zuerst die Exekution wegen vollständiger Abdeckung jedes Rückstandes auf die laufenden Unterhaltsraten eingeschränkt wurde und in einem zweiten Beschluß die Aufhebung der Exekutionsbewilligung "zur Sicherstellung laufender Unterhaltsraten" erfolgt, so liegt zwar kein Fall der Einstellung der Exekution nach § 39 EO vor, doch ist nicht zu verkennen, daß mit der rechtskräftigen Entscheidung, die Exekutionsbewilligung sei nicht zu erlassen gewesen, dem aufrechten Bestand eines Exekutionsaktes jede auch nur formelle Grundlage entzogen wird und alle bereits vollzogenen Akte von Amts wegen rückgängig zu machen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0000491Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012