RS OGH 1954/10/28 2Ob798/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1954
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Norm

EO §10a A
EO §39 Z5 I
EO §39 Z5 II
EO §39 Z5 IIIE
EO §39 Z5 IVC
EO §39 Z5 IVE

Rechtssatz

Wenn zuerst die Exekution wegen vollständiger Abdeckung jedes Rückstandes auf die laufenden Unterhaltsraten eingeschränkt wurde und in einem zweiten Beschluß die Aufhebung der Exekutionsbewilligung "zur Sicherstellung laufender Unterhaltsraten" erfolgt, so liegt zwar kein Fall der Einstellung der Exekution nach § 39 EO vor, doch ist nicht zu verkennen, daß mit der rechtskräftigen Entscheidung, die Exekutionsbewilligung sei nicht zu erlassen gewesen, dem aufrechten Bestand eines Exekutionsaktes jede auch nur formelle Grundlage entzogen wird und alle bereits vollzogenen Akte von Amts wegen rückgängig zu machen sind.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 798/54
    Entscheidungstext OGH 28.10.1954 2 Ob 798/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0000491

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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