Norm
ABGB §905 IBRechtssatz
Daß eine nicht effektive Schuld in Schweizer Franken auf Gold - Franken lautet, stellt nicht eine Verbindung zwischen dem geschuldeten Geldbetrag und dem Goldpreis her, sondern bedeutet nur, daß bei Errechnung der Schweizerfrankenschuld Münzfußänderungen in dieser Währung zu berücksichtigen sind. Die Goldklauselvorschriften stehen der Gültigkeit dieser Vereinbarung nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038321Dokumentnummer
JJR_19541028_OGH0002_0020OB00514_5400000_001