Norm
EO §4Rechtssatz
Trotz der Ausschließlichkeit der Gerichtsstände der EO ist ein von einem unzuständigen Gericht gefaßter Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht nichtig, sondern bildet - solange er nicht aufgehoben ist - die Grundlage für alle weiteren Exekutionsakte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0000143Dokumentnummer
JJR_19541029_OGH0002_0030ND00310_5400000_001