Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Unter § 41 GmbHG fallen auch mittelbare Gesetzeswidrigkeiten oder Satzungswidrigkeiten eines an sich nicht gesetzwidrigen oder satzungswidrigen Beschlusses. Dies könnte angenommen werden, wenn der Inhalt des Beschlusses und dessen Folgen in seiner Beziehung zur Gesellschaft oder den Individualrechten der überstimmten Gesellschafter oder zu den Rechten der der Majorität angehörenden Gesellschafter gesetzwidrig oder satzungswidrig wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0060041Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022