RS OGH 1954/11/3 1Ob705/54, 1Ob290/61, 8Ob50/64, 6Ob324/70, 1Ob539/76, 6Ob515/88, 6Ob130/05v, 6Ob22/

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Veröffentlicht am 03.11.1954
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Norm

GmbHG §41

Rechtssatz

Unter § 41 GmbHG fallen auch mittelbare Gesetzeswidrigkeiten oder Satzungswidrigkeiten eines an sich nicht gesetzwidrigen oder satzungswidrigen Beschlusses. Dies könnte angenommen werden, wenn der Inhalt des Beschlusses und dessen Folgen in seiner Beziehung zur Gesellschaft oder den Individualrechten der überstimmten Gesellschafter oder zu den Rechten der der Majorität angehörenden Gesellschafter gesetzwidrig oder satzungswidrig wären.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 705/54
    Entscheidungstext OGH 03.11.1954 1 Ob 705/54
    Veröff: SZ 27/276 = EvBl 1954/448 S 653
  • 1 Ob 290/61
    Entscheidungstext OGH 12.07.1961 1 Ob 290/61
    Veröff: ÖBA 1962,268
  • 8 Ob 50/64
    Entscheidungstext OGH 03.03.1964 8 Ob 50/64
    nur: Unter § 41 GmbHG fallen auch mittelbare Gesetzeswidrigkeiten oder Satzungswidrigkeiten eines an sich nicht gesetzwidrigen oder satzungswidrigen Beschlusses. (T1)
    Veröff: SZ 37/35
  • 6 Ob 324/70
    Entscheidungstext OGH 08.01.1971 6 Ob 324/70
    Auch; nur T1; Beisatz: Auch Sittenwidrigkeiten. (T2)
  • 1 Ob 539/76
    Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 539/76
    Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten durch bereits gefaßte Beschlüsse - wie hier die Bestellung der Zweitantragsgegnerin zur Geschäftsführerin - kann daher nicht mit Unterlassungsklage des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer unter Außerachtlassung der in § 41 GmbHG vorgesehenen befristeten Anfechtungsmöglichkeit bekämpft werden. (T3)
    Veröff: SZ 49/51
  • 6 Ob 515/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 515/88
    Vgl auch; Beisatz: Behauptete Sittenwidrigkeit. (T4)
    Veröff: NZ 1989,158 = RdW 1988,290 = WBl 1988,339
  • 6 Ob 130/05v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 130/05v
    Vgl auch; Beisatz: Die Prüfung inhaltlicher Mängel (§ 41 Abs 1 Z 2 GmbHG) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar. (T5)
  • 6 Ob 22/13y
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 22/13y
    Vgl auch; Beisatz: Der Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist oder bei schwerwiegender Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder. (T6)
  • 6 Ob 90/19g
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 90/19g
    Beis wie T2
  • 6 Ob 213/21y
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 213/21y
    Vgl; Beisatz: Zur Klärung der Fragen, ob sich die Gesellschafter oder der Versammlungsleiter in der Generalversammlung rechtmäßig verhalten haben, wer zu welchen Beschlussgegenständen sein Stimmrecht gültig ausüben durfte bzw ausgeübt hat und welche Beschlüsse letztlich wirksam zustandegekommen sind, steht die befristete Klage nach §§ 41 f GmbHG zur Verfügung. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0060041

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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