Norm
JN §104 CRechtssatz
Wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nicht von den Parteien selbst, sondern von ihren Bevollmächtigten abgeschlossen worden ist, muß im Sinne des § 104 Abs 1 JN auch die erfolgte Bevollmächtigung urkundlich nachgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0046936Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015