Norm
ZPO §14 ARechtssatz
Wenn die Kündigung gegen die Verlassenschaft, vertreten durch mehrere erbserklärte Erben gerichtet wird, sind diese Miterben zwar nicht Streitgenossen, es ist aber die Vorschrift des § 14 ZPO auf sie analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0035388Dokumentnummer
JJR_19541103_OGH0002_0020OB00598_5400000_001